Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres zu schätzenden Vorteils zur Last.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 124a Koordinierung von Verfahren§ 126 (aufgehoben) →