(zu § 7 Abs. 5 WHG)
(1)
Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie
1.
im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit „Elbe“,
2.
im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit „Schlei/Trave“,
3.
im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit „Oder“ und
4.
in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit „Warnow/Peene“,
(2)
Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit „Oder“, die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit „Warnow/Peene“ zugeordnet.
(3)
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt.