Jedermann darf die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. § 21 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 22
LWaGGemeingebrauch an Küstengewässern
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer
Stand 1992-11-30