Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen, oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsanforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderung erhoben hat.
§ 121
LWaGVerfahrenskosten
Verfahren Allgemeine Bestimmungen
Stand 1992-11-30