Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. Den Gewässern erster Ordnung gleichgestellt sind Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken mit überregionalen Wasserbewirtschaftungs- und Hochwasserschutzaufgaben.
§ 49
LWaGGewässer erster Ordnung
Dritter Teil Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Stand 1992-11-30