Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Einrichtungen der Justizverwaltung des Landes Brandenburg.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs →