Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie erhalten Hilfe und Beratung in sozialen und finanziellen Angelegenheiten.
§ 5
BbgSVVollzGSoziale Hilfe
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-06-19