Jurafuchs

§ 43

BbgSVVollzG
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels
Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung
Stand 2019-06-19
(1)
Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
(2)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →