Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 45
BbgSVVollzGAußenbeschäftigung
Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung
Stand 2019-06-19