Jurafuchs

§ 63

BbgSVVollzG
Konten, Bargeld
Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten
Stand 2019-06-19
(1)
Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Einrichtung geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

Meine Notizen

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