Jurafuchs

§ 16

BbgSVVollzG
Motivierungsmaßnahmen
Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen
Stand 2019-06-19
(1)
Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts.
(2)
Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →