Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung
Aufbau und Organisation der Einrichtung
Stand 2019-06-19
(1)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. § 94 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2)
Zimmer dürfen nur mit einer oder einem Untergebrachten belegt werden.