Jurafuchs

§ 49

BbgSVVollzG
Nachgehende Betreuung
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
Stand 2019-06-19
(1)
Die Einrichtung kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
(2)
Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.

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