Jurafuchs

§ 81

BbgSVVollzG
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
Sicherheit und Ordnung
Stand 2019-06-19
(1)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2)
Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
(3)
Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.

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