Jurafuchs

§ 108

BbgSVVollzG
Erhebung von Daten über Untergebrachte bei Dritten
Datenschutz
Stand 2019-06-19
Daten über Untergebrachte dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2.
die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Untergebrachten beeinträchtigt werden.

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