Die Einrichtung kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.
§ 52
BbgSVVollzGGewahrsam an Gegenständen
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2019-06-19