Jurafuchs

§ 48

BbgSVVollzG
Entlassung
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
Stand 2019-06-19
(1)
Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.
(2)
Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(3)
Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
(4)
Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

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