Jurafuchs

§ 107

BbgSVVollzG
Grundsatz, Begriffsbestimmungen
Datenschutz
Stand 2019-06-19
(1)
Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.
(2)
Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Untergebrachten, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sowie die Sicherung des Vollzugs.

Meine Notizen

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