Jurafuchs

§ 101

BbgSVVollzG
Hausordnung
Aufbau und Organisation der Einrichtung
Stand 2019-06-19
(1)
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie oder er die Interessenvertretung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten.
(2)
Die Wohngruppen können sich eine Wohngruppenordnung geben. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erklärt die Wohngruppenordnung für verbindlich, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Hausordnung hält.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →