Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
§ 23
BbgSVVollzGArbeit
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2019-06-19