Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen und gegebenenfalls die Verteidigerinnen und Verteidiger benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 73
BbgSVVollzGBenachrichtigungspflicht
Gesundheitsfürsorge
Stand 2019-06-19