(1)
Bei der Aufbewahrung der nach § 124 gesperrten Daten darf eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden.
(2)
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
(3)
Die Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt.