Jurafuchs

§ 120

BbgSVVollzG
Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
Datenschutz
Stand 2019-06-19
Die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben, soweit die Auskunft oder die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden würden.

Meine Notizen

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