Die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben, soweit die Auskunft oder die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden würden.
§ 120
BbgSVVollzGAuskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
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Stand 2019-06-19