Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nicht Anderes bestimmt.
§ 66
BbgSVVollzGKosten
Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten
Stand 2019-06-19