Jurafuchs

§ 115

BbgSVVollzG
Mitteilung über den Aufenthalt im Vollzug
Datenschutz
Stand 2019-06-19
(1)
Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person im Vollzug befindet und ob die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
1.
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2.
von nichtöffentlichen Stellen
1.
ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
2.
die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2)
Die Mitteilung ist in der Personalakte der Untergebrachten zu dokumentieren.
(3)
Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(4)
Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung nachträglich unterrichtet.

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