Jurafuchs

§ 28

BbgSVVollzG
Untersagung der Besuche
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2019-06-19
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder
3.
bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat.

Meine Notizen

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