Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
§ 111c
UrhGVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Stand 2024-12-31