Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__111c.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).