Jurafuchs

§ 19a

UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Verwertungsrechte
Stand 2024-12-31
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
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1 interaktive Fall zu § 19a UrhG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.