(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).