(1)
Das Urheberrecht ist vererblich.
(2)
Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 28 UrhG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.