Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
§ 32g
UrhGVertretung durch Vereinigungen
Nutzungsrechte
Stand 2024-12-31