Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__32g.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).