Jurafuchs

§ 69b

UrhG
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Stand 2024-12-31
(1)
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2)
Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.