Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen: 1.Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),2.Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__61e.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).