§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.← § 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789§ 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers →