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Jurafuchs

§ 13

URHG
Anerkennung der Urheberschaft
Stand 2024-12-31
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

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