Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).