Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 13
UrhGAnerkennung der Urheberschaft
Urheberpersönlichkeitsrecht
Stand 2024-12-31