Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
§ 83
UrhGSchranken der Verwertungsrechte
Schutz des ausübenden Künstlers
Stand 2024-12-31