Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__83.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).