Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).