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Jurafuchs

§ 14

URHG
Entstellung des Werkes
Stand 2024-12-31
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

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