Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
§ 14
UrhGEntstellung des Werkes
Urheberpersönlichkeitsrecht
Stand 2024-12-31