Jurafuchs

§ 115

UrhG
Urheberrecht
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
Stand 2024-12-31
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.