Jurafuchs

§ 59

UrhG
Werke an öffentlichen Plätzen
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Stand 2024-12-31
(1)
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2)
Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 59 UrhG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.