Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
§ 137r
UrhGÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Übergangsbestimmungen
Stand 2024-12-31