Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__137r.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).