Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).