Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
§ 57
UrhGUnwesentliches Beiwerk
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Stand 2024-12-31