Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
§ 99
UrhGHaftung des Inhabers eines Unternehmens
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Stand 2024-12-31