Jurafuchs
§ 35a

§ 35a

UrhG
Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
Nutzungsrechte
Stand 2024-12-31
Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

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