Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
§ 45d
UrhGGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Stand 2024-12-31