Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
§ 117
UrhGTestamentsvollstrecker
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
Stand 2024-12-31