Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.← § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013§ 113 Urheberrecht →