Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__112.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).