Jurafuchs
§ 36c

§ 36c

UrhG
Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Nutzungsrechte
Stand 2024-12-31
Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.

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