Jurafuchs

§ 77

UrhG
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
Schutz des ausübenden Künstlers
Stand 2024-12-31
(1)
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2)
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.