Jurafuchs
Art. 111

Art. 111

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28
(1) Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluss der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. (2) Der Beschluss kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →