Jurafuchs
Art. 20

Art. 20

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Grundrechte und Grundpflichten
Stand 2024-06-28
(1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig. (2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar. (3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.

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