Jurafuchs
Art. 62

Art. 62

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Kirchen und Religionsgesellschaften
Stand 2024-06-28
Soweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.

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